Zulässig oder nicht?

Bumerang Werbung

21.10.2010

Irreführende Werbung grundsätzlich unzulässig

Von diesen Einzelfällen abgesehen gilt, dass irreführende Werbung grundsätzlich unzulässig ist. Für ein Verbot reicht dabei schon aus, wenn die Werbung Angaben enthält, die geeignet sind, vom Verbraucher fehlverstanden zu werden. Das ist etwa der Fall, wenn als besonderer Vorteil herausgestellt wird, was aufgrund der Gesetzeslage "normal" ist. Wer mit einer Alleinstellung wirbt ("Nr. 1" oder "Das Beste") muss tatsächlich einen deutlichen und auch dauerhaften Vorsprung vor allen anderen Mitbewerber haben.

Irreführend ist auch, wenn man über die Art oder die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit der Ware täuscht (etwa durch die Zusätze "Bio" oder "echt" oder "frisch" oder "ohne Parfüm"). Außerdem darf über das Unternehmen des Werbenden nicht getäuscht werden. So darf beispielsweise nicht mit den Angaben "Zentrale" oder "Zentrum" oder "Center" geworben werden, wenn dem Unternehmen des Werbenden gar keine zentrale Bedeutung zukommt.

Preise selbst müssen in der Werbung nicht genannt sein. Ist dies aber der Fall, müssen diese voll-ständig und - wenn möglich - als Endpreis angegeben werden. Möglich ist bisweilen, mit Sternchenhinweisen zu werben, also einen Teil der Preisangaben im Fußnotentext mitzuteilen. Das geht aber allenfalls dann, wenn der Sternchenhinweis leicht auffindbar ist. Ebenso der Fußnotentext. Wenn der Fußnotentext allerdings die im Blickfang stehende Preisangabe in ihr Gegenteil verkehrt, ist auch dies unzulässig. So etwa, wenn im Blickfang mit der Angabe "kostenlos" geworben wird und im Fußnotentext dann nachträglich darüber aufgeklärt wird, dass doch bestimmte Kosten anfallen.

Grundsätzlich unzulässig sind überdies Lockvogelangebote, also besonders günstige Angebote, die in nicht ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Noch strengere Anforderungen gelten für Werbung, die sich an besonders schutzbedürftige Personen, etwa Kinder, wenden.

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