Zulässig oder nicht?

Bumerang Werbung

21.10.2010

Vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Vergleichende Werbung schließlich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So dürfen nicht "Äpfel mit Birnen" verglichen werden. Der Vergleich muss außerdem objektiv und nachprüfbar sein. Er darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber führen und (auch) im Rahmen des Vergleiches dürfen der Ruf und die Marken des Mitbewerbs weder unlauter ausgenutzt noch beeinträchtigt noch herabgesetzt oder gar verunglimpft werden.

All dies ist jedoch nur - wenngleich es nicht so erscheinen mag - ein kleiner Überblick über das, was Werbung unzulässig machen könnte. Allein die oben genannten Beispiele zeigen jedoch eins, betont Fachanwalt Dr. Isele: Wer ungeprüfte Werbung schaltet, der spart am falschen Platz. Erwirkt ein Mitbewerber oder ein Verband nach entsprechender Abmahnung nämlich eine Einstweilige Verfügung, so ist die Werbung sofort zu unterlassen. Anderenfalls drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000,00 Euro. Und außerdem muss in diesem Falle ja auch erst einmal eine neue Werbung her. Und das kostet schließlich Zeit und - wiederum - Geld.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, in allen Zweifelsfragen rund um Werbemaßnahmen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Rechtsanwälte und Notare, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

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