Seit 1. Juli 2008 in Kraft

Das neue Pflegezeitgesetz und seine Folgen für den Arbeitgeber

24.07.2008

Dieser Anspruch besteht unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses, so dass ein Arbeitnehmer schon vom ersten Arbeitstage an eine solche Freistellung geltend machen kann. Anders als bei der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG spielt die Größe des Unternehmens dabei keine Rolle.

Nach § 2 Abs. 2 PflegeZG sind die Beschäftigten verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Dabei ist auf Verlangen des Arbeitgebers auch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Pflege durch den Beschäftigten vorzulegen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht nach § 2 Abs. 3 PflegeZG während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Allerdings kann sich eine Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung aus vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergeben. Hier ist namentlich § 616 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu berücksichtigen, wonach ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung behält, wenn er lediglich für eine kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Insoweit war schon unter dem bisherigen Recht die kurzzeitige Betreuung eines erkrankten eigenen Kindes oder sonstigen Angehörigen anerkannt. Zwar stellt diese Regelung in § 616 S. 1 BGB kein zwingendes Recht dar, so dass dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Dauer der Pflege naher Angehöriger theoretisch ausgeschlossen werden kann. Unklar ist aber noch, ob dieser Ausschluss auch in einem formularmäßig vorformulierten Arbeitsvertrag vorgenommen werden kann.

2. Pflegezeit, § 3 PflegeZG

Bei längerfristig auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, maximal für die Dauer von 6 Monaten (vgl. § 4 PflegeZG) ganz oder teilweise mit ihrer Arbeit auszusetzen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen möchten, § 3 Abs. 1 PflegeZG. Im Unterschied zum Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung besteht ein solcher Anspruch aber nur gegenüber Unternehmen, die regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen (wobei anders als beim Kündigungsschutzrecht auch Auszubildende und auch Teilzeitbeschäftigte voll zählen). Während der Freistellung in der Pflegezeit erhält der Arbeitnehmer - ebenfalls im Unterschied zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung - regelmäßig keinerlei Vergütung. Der § 616 BGB findet hier keine Anwendung, da es sich nicht mehr um eine Verhinderung für eine kurze Zeit handelt.

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