Seit 1. Juli 2008 in Kraft

Das neue Pflegezeitgesetz und seine Folgen für den Arbeitgeber

24.07.2008

Der § 3 PflegeZG gewährt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung im Sinne eines einseitigen Gestaltungsrechts, so dass es einer ausdrücklichen Freistellungserklärung von Seiten des Arbeitgebers nicht bedarf. Es reicht nach § 3 Abs. 3 PflegeZG aus, wenn der Arbeitnehmer sein Freistellungsverlangen spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellungsphase beim Arbeitgeber schriftlich ankündigt und im Rahmen dessen erklärt, für welchen Zeitraum und in welchem Umfange er mit der Arbeit aussetzen möchte.

Will der Arbeitnehmer nur teilweise aussetzen, muss er dem Arbeitgeber die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Nach § 3 Abs. 4 PflegeZG haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Den Wünschen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu entsprechen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch des Arbeitnehmers lediglich bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Welche Gründe das im Einzelnen sind, ist im Gesetz aber nicht geregelt. Hier wird man sich wohl in der Zukunft an die zur Elternteilzeittätigkeit gem. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) entwickelte Grundsätze zu orientieren haben.

Die beim Angehörigen eingetretene Pflegebedürftigkeit ist vom Arbeitnehmer in jedem Falle - und nicht nur auf Verlangen des Arbeitgebers - durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekassen oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (kurz: MdK) nachzuweisen, vgl. § 3 Abs. 2 PflegeZG.

3. Ergänzende Regelungen

Ergänzt werden diese beiden zentralen Regelungen in § 2 und § 3 PflegeZG zunächst durch die Begriffsdefinitionen in § 7 PflegeZG. Einen Anspruch auf Freistellung haben nach § 7 Abs. 1 PflegeZG alle Beschäftigten, wozu vor allem Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen gehören. Als nahe Angehörige gelten nach § 7 Abs. 3 PflegeZG Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder (sowohl leibliche als auch angenommene) sowie Enkel. Dagegen werden Onkeln und Tanten nicht als nahe Angehörige vom Gesetz erfasst. Eine Pflegebedürftigkeit wird nach § 7 Abs. 4 PflegeZG in den Fällen angenommen, in denen der Angehörige wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die gewöhnlichen und regelmäßigen Dinge des täglichen Lebens auf Dauer alleine zu verrichten.

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