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Erfolgsfaktor Mitarbeiterführung

11.08.2011

Hüten Sie sich vor Bewerbungsbetrügern

Apropos Wirkung auf den künftigen Arbeitgeber: Die Welt ist voll von Betrügern - das gilt auch für Jobkandidaten. "Nicht alles, was im Lebenslauf glänzt, ist auch Gold", weiß Thomas Feil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT- und Arbeitsrecht (www.recht-freundlich.de). Ähnlich sieht es Alexander Fiedler, Diplomjurist und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover (www.iri.uni-hannover.de): "Abgesehen von Hoher See und vor Gericht: Nirgendwo wird mehr geflunkert als bei Bewerbungsgesprächen." Die beiden Experten wissen aus Erfahrung, dass Bewerbungsunterlagen gern ein wenig "frisiert" werden, und schätzen, dass etwa jeder dritte Lebenslauf wenigstens eine Ungereimtheit enthält. Deshalb raten sie Arbeitgebern, hinter die Fassade von Jobkandidaten zu schauen. Dabei sollten die folgenden sieben Punkte beachtet werden:

Punkt 1: Offenbarungspflichten

Eine Bewerbung ist Werbung in eigener Sache, und es kann von keinem Arbeitsuchenden verlangt werden, die eigenen Fähigkeiten in ein schlechtes Licht zu rücken. "Dennoch gibt es auch im Bewerbungsverfahren Tatsachen, auf die ungefragt hingewiesen werden muss. Man spricht hier von Offenbarungspflichten", so Feil und Fiedler. Gerichtlich entschieden sei beispielsweise, dass ein Kandidat Krankheiten und Schwerbehinderungen aus eigener Initiative offenbaren muss, wenn seine Arbeitskraft für den potenziellen Arbeitgeber in vollem Umfang unverwertbar ist. Demgegenüber müsse nicht ungefragt auf das Fehlen von vorausgesetzten Qualifikationen hingewiesen, denn es sei grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, sich der Fähigkeiten des Bewerbers zu versichern.

Doch es gibt auch Ausnahmen: "Eine Schwangerschaft muss in keinem Fall erwähnt werden. Auch Vorstrafen sind grundsätzlich dem Privatbereich des Bewerbers zuzuordnen, müssen aber dann angegeben werden, wenn eine Vertrauensstellung oder Führungsposition besetzt werden soll", so Feil und Fiedler.

Punkt 2: Fragerechte

Besteht eine Lücke im Lebenslauf, liegt es nahe, den Bewerber beim Vorstellungsgespräch direkt danach zu fragen. Doch Vorsicht: Nicht alle für Arbeitgeber relevant erscheinenden Tatsachen dürfen erfragt werden, da Bewerber ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre haben, so die beiden Arbeitsrechtsexperten. Ist eine Frage jedoch zulässig, müssen Bewerber wahrheitsgemäß antworten.

Ungeschränkt zulässig sind alle Fragen zur qualifizierenden Ausbildung, zu Noten und Bewertungen sowie zum beruflichen Werdegang. Doch auch dem Fragerecht sind Grenzen gesetzt, so Feil und Fiedler. So seien nähere Erkundigungen nach dem früheren Gehalt problematisch, denn dadurch könnte die Verhandlungsposition des Bewerbers geschwächt werden. Brüste sich ein Kandidat jedoch mit seinem früheren Einkommen, müsse er auch Erkundigungen hierzu hinnehmen.

Ein Fragerecht bestehe auch dann, wenn das frühere Gehalt einen handfesten Rückschluss auf Eignung, Qualifikation und Engagement des Einstellungsbewerbers zulasse. "Fragen nach Vorstrafen und Krankheiten sind allerdings nur legitim, soweit die Art des Arbeitsplatzes dies erforderlich macht", so die Experten.

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