Umweltbundesamt droht Bußgeld an

Vertrieb von Elektronikgeräten und Batterien ohne Registrierung

31.05.2013

Verkehrsfähigkeit in der Praxis

Wer von einem deutschen Großhändler entsprechende Geräte bezieht, kann eigentlich ausgehen, dass diese verkehrsfähig sind, d. h. dass die Anmeldung bei der Stiftung EAR auf der einen Seite sowie die Kennzeichnung der Geräte selbst auf der anderen Seite gewährleistet ist. Aus der Praxis ist jedoch bekannt, dass dies oftmals nicht der Fall ist, da sowohl die Importeure wie auch sogar die Hersteller die Geräte nicht ordnungsgemäß angemeldet oder gekennzeichnet haben.

Folgen sind zum einen wettbewerbsrechtliche, zum anderen ordnungsrechtliche. Aus § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG ergibt sich, dass Geräte ohne eine notwendige Registrierung oder bei Widerruf einer Registrierung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Vertreiber (die auch Hersteller sein können im Rechtssinne) dürfen Elektronikgeräte, deren Hersteller sich nicht ordnungsgemäß registriert haben, nicht zum Verkauf anbieten. Diese Regelung kommt letztlich einem Vertriebsverbot gleich.

Bisher ist diese Thematik in erster Linie aus dem Wettbewerbsrecht bekannt. Das Anbieten von Elektronikgeräten, dessen Hersteller (im Rechtssinne) sich nicht haben registrieren lassen, stellt faktisch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar, da der Anbieter sich das umständliche Anmeldungsprocedere wie auch Kosten erspart und eigentlich dem gesetzlichen Vertriebsverbot zuwiderhandelt. Dieser Umstand wird recht häufig abgemahnt, insbesondere im Bereich Unterhaltungselektronik wie auch Leuchtmittel (Energiesparleuchten).

Neben wettbewerbsrechtlichen Problemen in Form einer Abmahnung sieht das Elektrogesetz selbst jedoch ebenfalls Sanktionen vor:

Bußgeldvorschriften des Elektrogesetzes

Ein Bußgeld droht, wenn ein Hersteller entgegen der Verpflichtung des § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Anmeldepflicht) Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr bringt oder als Vertreiber ohne eine Anmeldung des Hersteller Elektro- und Elektronikgeräten in den Verkehr bringt.

Da der Vertreiber oftmals im Rechtssinne auch Hersteller ist, droht die Verwirkung von gleich mehreren Bußgeldtatbeständen, nämlich dem Verstoß der fehlenden Registrierung als Hersteller auf der einen Seite und der fehlenden Registrierung des Herstellers als Vertreiber (als logische Schlussfolgerung) auf der anderen Seite.

Das ElektroG droht in diesen Fällen eine Geldbuße von jeweils bis zu 100.000 Euro an.

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