Umweltbundesamt droht Bußgeld an

Vertrieb von Elektronikgeräten und Batterien ohne Registrierung

31.05.2013

Verstöße leicht feststellbar

Abgesehen von den Kennzeichnungspflichten von Elektronikgeräten aus § 7 ElektroG, die beinhalten, dass der Hersteller identifizierbar ist und das Produkt mit einem unterstrichenen Mülleimer-Symbol gekennzeichnet sein muss, ist eine entsprechende Recherche in den Datenbanken der Stiftung EAR für die Anmeldung nach Elektrogesetz - wie auch des Umweltbundesamtes bei der Anmeldung von Batterien - einfach online möglich.

Zahl der Bußgeldverfahren nimmt zu

Die entsprechenden Registrierungspflichten bestehen bereits seit längerer Zeit. Gerade in letzter Zeit scheint das Umweltbundesamt verstärkt gegen Internethändler vorzugehen. So werden bspw. durch das Umweltbundesamt unter Bezugnahme auf konkrete Angebote bei eBay verschiedene Produkte aufgeführt. Gleiches gilt auch für Amazon-Angebote von Händlern. Es werden zum Teil mehrjährige Zeiträume behauptet, in denen die Internethändler diese Produkte angeboten haben sollen.

Ihre Pflichten in einem Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren hat prozessual viele Ähnlichkeiten mit einem Strafverfahren. Die zuständige Bußgeldbehörde, dies gilt auch für das Umweltbundesamt, ist zunächst einmal verpflichtet, den Betroffenen anzuhören, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Eine Verpflichtung, sich zur Sache zu äußern, gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Wie in einem Strafverfahren auch, hat der Betroffene das Recht zu schweigen, eine Wahrheitspflicht gibt es ebenfalls nicht. Die einzige Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), nämlich aus § 111 ergibt, bezieht sich auf die Verpflichtung, seinen Namen, das Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung anzugeben. Letztlich muss man somit über seine eigene Identität informieren.

Nutzen Sie Ihre gesezlichen Rechte

Vor dem Hintergrund der sehr weitgehenden Bußgeldandrohung aus dem Elektrogesetz - wie auch aus dem Batteriegesetz - von bis zu 100.000,00 Euro sollte eine entsprechende Anhörung des Umweltbundesamtes durchaus ernstgenommen werden.

Betroffene sollten sich ganz bewusst entscheiden, ob und was sie zur Sache aussagen wollen. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten. Dies empfehlen wir in diesen Fällen unbedingt. Nur so können die betroffenen Internethändler erfahren, was eigentlich konkret gegen sie vorliegt und welchen Kenntnisstand die Behörde hat. Es ist ein gutes Recht eines jeden Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, sich zunächst einmal auf den gleichen Kenntnisstand wie die ermittelnde Behörde zu bringen. Eine entsprechende Akteneinsicht kann ausschließlich über Rechtsanwälte vorgenommen werden.

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