Umweltbundesamt droht Bußgeld an

Vertrieb von Elektronikgeräten und Batterien ohne Registrierung

31.05.2013

Wie geht es weiter?

Die Frage, ob sich der Betroffene zu dem Vorwurf äußert oder nicht (einlässt), sollte letztlich in Absprache mit einem Rechtsanwalt geschehen. Es kann gute Gründe geben, sich zum Sachverhalt zu äußern oder es auch nicht zu tun. Sollte an den Vorwürfen etwas dran sein, kann das Umweltbundesamt einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, nämlich ein Einspruch. Wichtig ist hier die Beachtung entsprechender Fristen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldverfahrens eingelegt werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob sie auf Grund des Einspruches das Verfahren einstellt (was eigentlich so gut wie nie vorkommt) oder die Angelegenheit an das zuständige Amtsgericht abgibt. Das Amtsgericht führt dann eine mündliche Verhandlung durch, die große Ähnlichkeiten zu einem Strafverfahren aufweist und entscheidet über die Sache.

Auch hier sind unter bestimmten Umständen Rechtsmittel möglich. Keine gute Handlungsalternative ist es jedenfalls, auf eine entsprechende Anhörung des Umweltbundesamtes auf Grund des Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz nicht zu reagieren. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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