Die Folgen können teuer sein

Fünf häufige Fehler bei Miet- und Pachtverträgen

09.03.2009
Wolfgang Nebel beschreibt, was bei Miet- und Pachtverhältnissen häufig falsch gemacht wird.

(Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich sowohl auf Miet- als auch Pachtverträge. Aus Vereinfachungsgründungen wird jedoch lediglich der Mietvertrag aufgeführt.)

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass bei dem Abschluss von gewerblichen Mietverträgen regelmäßig die gleichen Fehler begangen werden, die im Einzelfall sehr nachteilige und kostspielige Folgen für den Mieter haben können.

Fehler Nummer 1: keine ausreichende Festlegung des Mietobjekts

Oft wird das Mietobjekt im Rahmen des Vertrages nicht genau festgelegt. So finden sich im Mietverträgen vielfach unter der Position "Mietgegenstand" nur Formulierungen wie z.B.: "1 Ladenlokal im Erdgeschoss des Hauses Parkstraße 3 in Frankfurt/Main."

In der Folgezeit entsteht zwischen Vermieter und Mieter jedoch sehr häufig Streit darüber, welche Räume bzw. Flächen im Einzelnen zum Mietgegenstand gehören. Beispielsweise hat der Mieter bei Abschluss des Vertrages stillschweigend unterstellt, dass ein bestimmter Lagerraum selbstverständlich mit zu dem Ladenlokal gehört und deshalb von ihm auch angemietet worden ist, während der Vermieter diesen Raum als nicht zum Mietgegenstand gehörend betrachtet.

Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, dem Mietvertrag als Anlage Grundrisspläne beizufügen, in welche das Mietobjekt genau eingezeichnet wird. Spätestens an dieser Stelle zeigt es sich dann, falls Vermieter und Mieter unterschiedliche Auffassungen über die Grenzen bzw. den Umfang des Mietobjektes haben sollten.

In diesen Plänen sind auf jeden Fall auch zum Mietgegenstand gehörende Freiflächen (z.B. Kfz-Stellplätze, Hofbereich usw.) zu markieren. Denn dem Mieter obliegt regelmäßig die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für den gesamten Mietgegenstand, d.h., er ist für die Beseitigung von möglichen Gefahrenquellen verantwortlich (z.B. Schnee räumen, die Streupflicht bei Glätte usw.). Eine Verletzung dieser Sicherungspflicht kann Schadensersatzansprüche gegen den Mieter auslösen. Auch unter diesem Aspekt ist es für den Mieter von sehr großer Bedeutung, dass er genau weiß, für welche Flächen er verantwortlich ist.

Häufig werden bei gewerblichen Mietverträgen Einrichtungsgegenstände wie Regale, Theken usw. mit vermietet. Hier ist es ebenfalls angeraten, bei Beginn des Mietverhältnisses ein genaues Verzeichnis der einzelnen Inventargegenstände mit möglichst genauer Beschreibung zu erstellen und dieses auch als Anlage zum Mietvertrag zu nehmen. Anderenfalls entsteht spätestens bei Beendigung des Mietvertrages Streit zwischen den Parteien darüber, welche Inventargegenstände bei Vertragsbeginn vom Vermieter an den Mieter übergeben worden sind.

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