Die Folgen können teuer sein

Fünf häufige Fehler bei Miet- und Pachtverträgen

09.03.2009

Nummer 4: Verteilung der Instandhaltungsverpflichtungen

In vielen Gewerbemietverträgen findet sich unter der Position "Instandhaltung" sehr oft die Regelung, dass der Vermieter für "Dach und Fach" zuständig ist, während der Mieter sich um den Rest kümmern muss.

Häufig wissen sowohl Vermieter als auch Mieter nicht genau, was sich konkret hinter dem Begriff "Dach und Fach" verbirgt und haben insoweit völlig falsche Vorstellungen.

Bei "Dach und Fach" handelt es sich nicht um einen gesetzlich definierten Begriff, sondern um eine feststehende Formulierung im Mietrecht, die sich über die Jahre hin entwickelt hat. Darunter zu verstehen ist die sogenannte Außenhaut eines Gebäudes (Dachflächen und Fassade einschließlich der Außenseite der Fenster und der Eingangstür) sowie die tragenden Teile eines Gebäudes (z.B. Pfeiler, Träger usw.).

Daraus folgt, dass der Mieter somit im Übrigen die Verantwortlichkeit für das gesamte "Innenleben" des Gebäudes bzw. des Mietgegenstandes (wie z.B. die Versorgungsleitungen, technische Installationen usw.) hat.

Je nach Alter und Zustand des Mietobjektes können sich hieraus für den Mieter über die gesamte Laufzeit des Vertrages sehr hohe Kosten ergeben, mit denen er in keiner Weise gerechnet hat, weil er sich um Unklaren darüber war, welche Unterhaltsverpflichtung er im Einzelnen eigentlich übernimmt.

Aus Sicht des Mieters ist deshalb unbedingt darauf zu achten, dass ihm nur die sogenannten "Schönheitsreparaturen" (wie z.B. Ausbesserungen, Anstricharbeiten usw.) obliegen, während die gesamte sonstige Instandhaltungsverpflichtung in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.

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