Die Folgen können teuer sein

Fünf häufige Fehler bei Miet- und Pachtverträgen

09.03.2009

Fehler Nummer 3: fehlende Regelung betreffend behördliche Auflagen

Für die Führung eines Gewerbebetriebes ist regelmäßig die Erteilung einer behördlichen Konzession erforderlich. Im Rahmen einer solchen Konzessionserteilung prüft die zuständige Behörde sehr genau, ob die Gewerberäume in baulicher und technischer Hinsicht vollständig den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (insbesondere bei Gaststätten, Lebensmittelläden, Bäckereien usw.).

Ist dies nicht der Fall, erteilt die Behörde die notwendigen Konzessionen nur dann, wenn die notwendigen Nach- bzw. Umrüstungen vorgenommen werden, womit meistens beträchtliche Kosten verbunden sind. Die gleiche Problematik stellt sich auch , wenn während der Laufzeit des Mietvertrages eine Behörde nachträgliche Auflagen erlässt; hier ist z.B. an die Nachrüstung mit Feuerschutztüren, die Installation neuer Elektroverkabelungen oder ähnliches zu denken.

Unter diesem Aspekt ist deshalb unbedingt im Mietvertrag zu regeln, welche Vertragspartei für die Erfüllung eventueller behördlicher Auflagen verantwortlich ist und die damit verbundenen Kosten trägt.

In Gewerbemietverträgen ist insoweit häufig die Formulierung zu finden, wonach der Mieter die Mieträume im aktuellen Zustand zur Verfügung stellt und gleichzeitig seine Verantwortung dahingehend ausschließt, dass in den Räumen auch der vom Mieter vorgesehene Betrieb tatsächlich geführt werden kann. In einem solchen Fall bleibt dem Mieter dann nicht anderes übrig, als selbst die erforderlichen Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Denn anderenfalls "sitzt" er auf einem Mietobjekt, das er für seine Zwecke gar nicht nutzen kann.

Deshalb sollte vereinbart werden, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung behördlicher Auflagen vertraglich dem Vermieter zugeordnet wird. Denn wenn ein Vermieter Räume z.B. für den Betrieb einer Gaststätte zur Verfügung stellt und dafür einen entsprechenden Mietzins vereinnahmt, muss er auf der anderen Seite aber auch sicherstellen, dass der Mieter die Räumlichkeiten tatsächlich als Gaststätte nutzen kann.

Zur Startseite