Erprobtes Mittel in schwierigen Zeiten

Kurzarbeit - So machen Sie Ihre Firma krisenfest

17.02.2009

Zudem findet sich noch eine besondere Rechtsgrundlage in § 19 KSchG. Diese Regelung kann bei einer beabsichtigten Massenentlassung einschlägig sein.

4. Muss sich die Kurzarbeit regelmäßig über das gesamte Unternehmen bzw. den gesamten Betrieb erstrecken?

Nein, Kurzarbeit ist auch nur in einzelnen bestimmten, organisatorisch abgrenzbaren Teilen des Betriebs denkbar.

5. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit?

Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über den Umfang und die Dauer der Kurzarbeit mitzubestimmen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Liegt eine Einigung vor, wirkt die vereinbarte Kurzarbeit unmittelbar und zwingend gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern.

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