Erprobtes Mittel in schwierigen Zeiten

Kurzarbeit - So machen Sie Ihre Firma krisenfest

17.02.2009

10. Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber vorrangig in Betracht ziehen?

Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, ob z.B. Versetzungen, der Abbau von Leiharbeit oder Arbeitszeitguthaben oder das Vorziehen anderer Arbeiten als weniger schwerwiegende Entscheidungsalternativen in Betracht kommen.

11. Wie kann man schon vor dem Arbeitsausfall wissen, dass dieser nur vorübergehend sein wird?

Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass sich nach diesem Zeitraum wieder der normale betriebliche Ablauf aufgenommen wird, so dass Entlassungen vermeidbar erscheinen. Außerdem ist erforderlich, dass die finanzielle Lage des Unternehmens (Liquidität, Ertragskraft) es zulässt, dass der Kurzarbeitszeitraum wirtschaftlich überbrückt werden kann.

12. Kann der Arbeitgeber den Umfang der Kurzarbeit nach Belieben festlegen?

Nein, du Kurzarbeit muss einen bestimmten Mindestumfang haben. §170 Abs.1 Nr.4 SGB III verlangt, dass der Arbeitsausfall im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer erfasst und diese Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

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