Erprobtes Mittel in schwierigen Zeiten

Kurzarbeit - So machen Sie Ihre Firma krisenfest

17.02.2009

13. Besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit?

Ja, eine solche Pflicht besteht nach §173 SGB III. Für die Anzeige sollte das von der Agentur für Arbeit bereit gestellte Formblatt verwendet werden. Der Anzeige muss eine Stellungnahme des Betriebrats (soweit vorhanden) beigefügt werden. Erst wenn eine ordnungsgemäße Anzeige vorliegt, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden.

14. Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf die Sozialversicherung?

Arbeitnehmern, die Kurzarbeit leisten, entstehen dadurch keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 2 SGB XI). Ebenso besteht das rentenversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort (§ 1 Nr. 1 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung ist das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht an den Bezug des Kurzarbeitergelds, sondern an das Vorliegen eines Arbeitsausfalls geknüpft (§ 24 Abs. 3 SGB III).

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