Erprobtes Mittel in schwierigen Zeiten

Kurzarbeit - So machen Sie Ihre Firma krisenfest

17.02.2009

15. Wer trägt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung?

Soweit in Zeiten der Kurzarbeit Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung für dieses Arbeitsentgelt im üblichen Verhältnis. Soweit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aber allein zu tragen (§ 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V; § 58 Abs. 5 SGB XI; § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem oben genannten Sollentgelt und dem Istentgelt (= fiktives Arbeitsentgelt, § 232a SGB V; § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 6 SGB VI). Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht zu entrichten. (oe)

Quelle: Haufe-Online-Redaktion, www.haufe.de/personal

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