Übergangsfrist läuft am 31.08.2012 ab

Vorsicht bei Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung

29.06.2012

Datenschutz - Änderungen nach der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes

Auch die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde bereits 2009 gesetzlich verankert. Allerdings wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2012 festgelegt, bis zu der die Änderungen umgesetzt sein müssen.

Daher ist es nunmehr für alle Unternehmen wichtig, ihre Kundendatenbestände eingehend zu prüfen, ob sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Allgemeines

Das BDSG regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten durch u. a. nicht-öffentliche Stellen (Unternehmen).

Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten nur zulässig aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund der Einwilligung des Betroffenen.

Das Gesetz unterscheidet hierbei nach dem Zweck der Verwendung: Bei Erhebung, Speicherung, Verwendung der Daten für eigene geschäftliche Zwecke ist dies nach den Voraussetzungen des BDSG (§§ 28 ff. BDSG) ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Bei Erhebung, Speicherung, Verwendung für eigene Zwecke, die über den Geschäftszweck hinausgehen (Werbung, Gewinnspiel etc.) ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.

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