Berufsgenossenschaft und Co.

Was tun bei Arbeitsunfällen?

24.02.2010
Michael Henn und Christian Lentföhr stellen das Wichtigste zur Arbeitnehmerunfallversicherung vor.

Der versicherte Personenkreis in der Unfallversicherung ergibt sich aus §§ 2ff. SGB VII. Danach sind primär wieder die abhängig Beschäftigten bzw. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung versichert, sowie über die anderen Versicherungszweige hinausgehend aber auch geringfügig Beschäftigte und andere im Einzelnen konkret in § 2 SGB VII aufgeführte Personengruppen. Träger der Unfallversicherung sind in erster Linie die Berufsgenossenschaften.

Im Unterschied zu den anderen Versicherungszweigen tragen die Beiträge zur Unfallversicherung die Unternehmer allein und wird die Beitragshöhe am Grad der Unfallgefahren von den Versicherungsträgern als "Gefahrtarife" gemäß § 157 SGB VII festgesetzt. Unternehmer können sich gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichern.

Die Aufgabe des Unfallversicherungsträgers umfasst zunächst präventive Maßnahmen wie insbesondere den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 SGB VII. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu Ziffer IV.B.3 verwiesen.

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