Berufsgenossenschaft und Co.

Was tun bei Arbeitsunfällen?

24.02.2010

Betriebsbezogenheit

Bei einem "Arbeitsunfall" muss das Unfallereignis über den reinen zeitlich-räumlichen Zusammenhang hinaus in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Hinsichtlich der Betriebsbezogenheit des Arbeitsunfalls als rechtlich erhebliche Folge einer betrieblichen Tätigkeit ist im Einzelfall bei z.B. privat und beruflich gemischten Tätigkeiten auf die Wesentlichkeit der Bedingung abzustellen. Das heißt, dass im Einzelfall abzuwägen ist, ob die jeweilige Verrichtung zumindest wesentlich - nicht unbedingt überwiegend - betrieblichen Interessen gedient hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit auch ohne den privaten Zweck vorgenommen worden wäre. Im zweiten Schritt muss als Voraussetzung für den unfallversicherungsrechtlichen Entschädigungsanspruch der Arbeitsunfall zumindest wesentliche Mitbedingung für den Gesundheitsschaden bzw. Tod sein.

Als private und damit nicht unfallversicherte Tätigkeiten gelten z.B.:

- grundsätzlich Einnahme von Mahlzeiten, auch während Betriebszeit bzw. in Betriebsstätte (Ausnahmen z.B.: betrieblich bedingte besondere Eile oder besonderes Hunger- bzw. Durstgefühl aufgrund versicherter Tätigkeit oder wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten dazu veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort wie z.B. Werkskantine einzunehmen; Urteil des BSG vom 24.02.2000 zu B 2 U 20/99)

??- Beschaffung von Zigaretten, Kaffee und sonstigen Genussmitteln

??- Besorgen einer Lohnsteuerkarte u.ä.

??- Besorgung aus eigenem Antrieb - ohne konkrete Weisung des Ausbilders oder Berufsschullehrers - zur Vorbereitung auf Prüfungsarbeiten (Urteil des BSG vom 18.04.2000 zu B 2 U 5/99 R)

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