Berufsgenossenschaft und Co.

Was tun bei Arbeitsunfällen?

24.02.2010

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Versicherungsfälle der Unfallversicherung sind gemäß § 7 I SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Berufskrankheiten i.S.d. § 9 SGB VII sind Krankheiten infolge einer versicherten Tätigkeit. Zunächst gelten nach § 9 I SGB VII als Berufskrankheiten die sogenannten Listenkrankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) aufgeführt sind.

Gemäß § 9 II SGB VII "haben" jedoch die Unfallversicherungsträger auch eine nicht in der BKVO verzeichnete Krankheit "wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen", wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer Krankheit auszugehen ist, die i.S.d. § 9 I S. 2 SGB VII durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen ein bestimmter Personenkreis durch seine versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist. Erkrankt ein Versicherter an einer Listenerkrankung, so besteht gemäß § 9 III SGB VII die gesetzliche Vermutung, dass die Erkrankung von der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 I SGB VII ist gegeben, wenn ein Versicherter einen Unfall infolge der versicherten Tätigkeit (z.B. auch Botengänge, Dienst- bzw. Lieferfahrt) erleidet, wobei der Unfall als zeitlich begrenztes Ereignis auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden bzw. zum Tod führt. Das Unfallereignis muss unfreiwillig sein, da absichtliches Handeln grundsätzlich Unfallversicherungsleistungen ausschließt. Allein die etwaige Verbotswidrigkeit des Handelns schließt gemäß § 7 II SGB VII einen Versicherungsfall nicht aus. Gemäß § 8 II SGB VII umfasst die einen Arbeitsunfall begründende versicherte Tätigkeit auch die in den Nr. 1 - 4 des § 8 II SGB VII bezeichneten in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden unmittelbaren Wege bzw. gemäß § 8 II Nr.5 SGB VII den Umgang mit Arbeitsgerät.

Zur Startseite