Berufsgenossenschaft und Co.

Was tun bei Arbeitsunfällen?

24.02.2010

Ausschlaggebend: das Durchschreiten der Außentür

Als Begrenzung der Qualifizierung als gemäß § 8 II SGB VII geschützter unmittelbarer Weg zwischen Ort der betrieblichen Tätigkeit und Privatbereich gilt das jeweilige Durchschreiten der Außentür. Der Versicherungsschutz bei einem derartigen Wegeunfall besteht nur so lange, wie der Weg nicht der Privatsphäre, also z.B. eigenwirtschaftlichen Erledigungen vor und nach einem Weg im Sinne der Nr.1-4 des § 8 II SGB VII zuzurechnen ist. Eigenwirtschaftlich motivierte Unterbrechungen des direkten Wegs zur Arbeitsstätte beseitigen den Versicherungsschutz - sofern es sich nicht um äußerst geringfügige eigenwirtschaftliche "Abstecher im Vorübergehen" handelt. Nach Rückkehr auf den versicherten Arbeitsweg lebt der Unfallversicherungsschutz wieder auf.

Von einem - außer im Fall des geringfügigen "Abstechers" - nicht unfallversicherten Um- oder Abweg auf dem Weg nach oder vom Ort der versicherten Tätigkeit ist der Weg von oder nach einem anderen dritten Ort als der Wohnung zu unterscheiden, der als Ausgangs- oder Zielpunkt des unfallversicherten Weges von oder nach der versicherten Tätigkeit zu werten ist. Hierzu ist eine vom BSG bisher nicht klargestellte längere Verweildauer in der Regel von mindestens ein bis zwei Stunden vorausgesetzt sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles hinsichtlich des Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit sowie bei keiner übermäßigen Risikoerhöhung abgestellt. So wurde vom BSG z.B. Unfallversicherungsschutz auf dem jeweiligen Weg von bzw. zur Arbeitsstätte bejaht, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig das Wochenende in seinem Schrebergarten verbringt.

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