Achtung Händler: Die Zeit läuft

28.09.2006
Von Richard 
Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine einstweilige Verfügung klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei Ebay einen Monat beträgt. Rechtsanwalt Johannes Richard kommentiert die Entscheidung.

Die Frage, wie lange die Widerrufs- oder Rückgabefrist bei Ebay eigentlich dauert, war bisher in der Rechtsprechung noch nicht verhandelt worden. In Frage kamen zwei Widerrufsfristen, nämlich entweder zwei Wochen oder ein Monat.

Die Dauer der Widerrufsfrist hängt davon ab, ob der Verbraucher vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Im Gegensatz zum klassischen Internet-Shop zeichnet sich Ebay dadurch aus, dass der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer auf jeden Fall direkt nach Anklicken eines entsprechenden Buttons bei Ebay direkt geschlossen wird, sei es durch Abgabe des Höchstgebotes oder durch Ausüben der Sofort-Kauf-Option. Es fehlt der bei Internet-Shops übliche Zwischenschritt, dass der Kunde nach Absenden der Bestellung erst einmal eine Bestelleingangsbestätigungs-Mail erhält, der eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung beigefügt sein sollte. Zu diesem Zeitpunkt ist zwischen dem Shopbetreiber und den Kunden noch kein Vertrag abgeschlossen worden, sodass die Bestätigungs-Mail, die eine Widerrufsbelehrung enthält, die Textformerfordernis auf jeden Fall wahrt.

Das Kammergericht Berlin hat nunmehr im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine einstweilige Verfügung klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei Ebay einen Monat beträgt (KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06, 103 O 91/06 LG Berlin). Das Kammergericht führt somit nachvollziehbar aus, dass eine Information im Angebot selbst nach seiner Auffassung das Textformerfordernis nicht erfüllt. Bei Ebay-Geschäften sei im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es wäre zwar theoretisch möglich, jedem Ebay-Bieter bei Auktionen eine entsprechende automatisch generierte Mail zukommen zu lassen. Doch weder der technische Ablauf bei Ebay noch die Informationsflut bei Ebay-Auktionen lässt dies wohl in der Praxis zu. Ob Ebay hier reagieren wird, um seine gewerblichen Verkäufer zu schützen, bleibt abzuwarten.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Entscheidung mittlerweile inhaltlich bestätigt (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06 )

Was tun?

Der Beschluss des Kammergerichtes Berlin ist nur der Anfang. Wir haben Kenntnis von einem weiteren Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, das frühestens im Oktober 2006 entschieden wird und das sich ebenfalls mit der Widerrufsfrist bei Ebay beschäftigt. Nach unserer Auffassung dürften die Zeiten, in denen man mit juristisch guten Argumenten eine Zwei-Wochen-Frist annehmen durfte, wohl vorbei sein. Wir raten daher dringend dazu, die Widerrufsfrist bei Ebay-Angeboten auf einen Monat abzuändern. Tragen Sie einfach in die Muster-Widerrufsbelehrung und in die Muster-Rückgabebelehrung, die Sie verwenden sollten, statt "zwei Wochen" "einen Monat" ein.

Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ein Monat nicht automatisch vier Wochen oder 30 Tage ist. Dies hängt jeweils von der Länge des Monats ab. Im BGB wird somit durchaus zwischen einer Frist von 30 Tagen und einem Monat unterschieden. Sie sollten auf jeden Fall die Formulierung nehmen, die der Gesetzgeber vorschreibt.

Da eine zu kurze Widerrufsfrist ein Wettbewerbsvorteil gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellen kann, wie aus dem Beschluss des KG Berlin deutlich wird, ist ferner anzuraten, die Änderungen unverzüglich vorzunehmen, um sich nicht unnötigen Abmahnungen auszusetzen.

Vor dem Hintergrund, dass erst mehrere Jahre nach Einführung eines Widerrufsrechtes ein Gericht der zweiten Instanz über die Widerrufsfrist entschieden hat, gehen wir im Übrigen davon aus, dass das letzte Wort zur Frist noch nicht gesprochen ist, son-dern dass dauerhaft der Bundes- gerichtshof darüber entscheiden wird.

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