Bei Anruf Wut

14.09.2006

Man wird aus dem Nickerchen geweckt oder springt pitschnass aus der Badewanne, weil das Telefon klingelt. Dann kann es einen manchmal buchstäblich zur Weißglut treiben, wenn am anderen Ende eine unbekannte Stimme verkündet, man könne jetzt ein 36-teiliges Edelstahlbesteck zum Vorzugspreis erwerben oder die Winterreifen vom vorigen Jahr günstig runderneuern lassen.

Solche Anrufe, bei denen dem Angerufenen etwas verkauft werden soll, werden immer häufiger und sind oft störend und nervig. Und sie sind grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich zugestimmt hat oder eine Zustimmung unterstellt werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb). Unklar war bisher, ob sich das Verbot auch auf Anrufe bezieht, die zum Zwecke der Marktforschung den Angerufenen befragen und ihm auf diese Weise seine Zeit "stehlen".

Die Arag-Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg sind solche Anrufe Werbeanrufen gleichzusetzen. Danach dürfen also auch Marktforschungsunternehmen nicht wahllos und ohne vorherige Zustimmung Telefonate führen. Auch bei Anrufen zu Marktforschungszwecken überwiege das Interesse des Betroffenen, ein Eindringen in seine Privatsphäre zu verhindern, gegenüber den Interessen des Marktforschungsunternehmens.

Auch Umfragen zu Marktforschungszwecken seien der Werbung gleichzustellen, wenn sie von Marktforschungsunternehmen im Auftrag anderer Unternehmen durchgeführt werden und mittelbar der Absatzförderung dienen (LG Hamburg, Az.: 309 S 276/05).

Marzena Fiok

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