Wer wegen Steuerverkürzung beim Finanzamt angezeigt worden ist, kann die Benennung des Informanten nicht verlangen, wenn die Information im Wesentlichen zutrifft. Sagt der Informant jedoch die Unwahrheit, gebieten weder das Steuergeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Geheimhaltung seiner Identität, und das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten - oder was davon bekannt ist - preisgeben.
Bundesfinanzhof, Az.: V B 163/05. jlp/MF