BGH: Bei Handy-Werbung müssen alle Einstiegskosten ins Auge fallen

30.11.2005
Werbung für Schnäppchen-Handys, deren Kauf an einen Mobilfunkvertrag gekoppelt ist, muss Verbrauchern auf einen Blick Klarheit über die Einstiegskosten verschaffen.

Nach einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs müssen in einer Anzeige alle sofort entstehenden Kosten ähnlich ins Auge fallen wie der Preis für das Mobiltelefon selbst (Az: I ZR 252/02 vom 2. Juni 2005).

Das Unternehmen Media Markt hatte 1995 in einer Zeitung in großer Schrift mit einem Handypreis von einer Mark geworben. Beim Kauf des Gerätes mussten die Kunden einen Mobilfunkvertrag abschließen und eine so genannte Aktivierungsgebühr von 49 Mark entrichten. Der Hinweis auf diese Gebühr war jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter in einer Fußnote mit Erläuterungen zu den Tarifen und der Mehrwertsteuer "versteckt".

Media Markt hätte laut BGH "zumindest in hervorgehobener Weise" auf die Aktivierungskosten hinweisen müssen. Für den Käufer sei es gleichgültig, ob ein Handy für 50 Mark verkauft werde oder ob sich dieser Betrag aus Handypreis und Aktivierungsgebühr ergebe. Das Handelsunternehmen Rewe Unterhaltungselektronik hatte gegen die Anzeige seines Konkurrenten geklagt und nun Recht bekommen. (computerwoche/cm)

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