Der Erfolg eines Internetauftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internetadresse") ab, unter dem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internetauftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.
Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzungen vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Die Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut können damit erst im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Bundesfinanzhof, Az.: III R 6/05
jlp/MF