Die Werbung eines Einzelhändlers in Tageszeitungen kann nicht schon dann als unlautere Werbung eingestuft werden, wenn das Kaufinteresse durch das Aussprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Werbeelement und der beworbenen Ware besteht.
Deshalb ist es zulässig, dass z.B. ein Augenoptikergeschäft mit einem Verein für Artenschutz Werbung mittels der Darstellung geschützter Papageien betreibt. In einer solchen Werbedarstellung liegt noch keine unzulässige gefühlsbetonte Werbung. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird hierdurch nicht beeinträchtigt, so der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 55/02). jlp/mf