Angestellte können Bewirtungskosten absetzen

Fiskus zahlt die Party

22.10.2007
Lädt ein leitender Angestellter seine Mitarbeiter zum Essen ein, darf er - unter bestimmten Voraussetzungen - die Rechnung als Werbungskosten geltend machen.

Von Marzena Fiok

Geht es um das Thema steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, schauen Angestellte bisher neidisch zu den Selbstständigen auf. Doch künftig gibt es einen Bereich, wo diesen zumindest einige der Gehaltsempfänger gleichgestellt werden: bei den Bewirtungskosten.

Ein opulentes Essen mit Geschäftsfreunden ans Finanzamt zu melden, war bisher ein unerreichbarer Traum für Angestellte bis die zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (VI R 25/03) und des Finanzgerichts Köln (10 K 4902/04) kamen. Darauf weisen die Finanzexperten der InG-DiBa-Bank hin.

Beide Gerichte stellten klar: Lädt ein Abteilungsleiter oder ein anderer leitender Angestellter seine Mitarbeiter zum Essen ein, darf er den Rechnungsbetrag als Werbungskosten geltend machen. Die Richter nannten dafür aber eine Bedingung: Das Einkommen der Führungskraft muss erheblich davon bestimmt sein, wie gut seine Kollegen arbeiten.

Im vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall hingen die Einkünfte einer Führungskraft zu zwei Dritteln vom Erfolg seiner Untergebenen ab. Deshalb akzeptierten es die höchsten Steuerrichter des Landes auch anders als die Beamten des örtlichen Finanzamtes , dass die Bewirtungskosten anlässlich eines Gartenfestes steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind. Weil klargestellt werden konnte, dass keine privaten Gründe mit ausschlaggebend für die Feier waren und niemand aus dem privaten Umfeld teilnahm, störte es die Richter auch nicht, dass die Veranstaltung im Garten des Steuerzahlers stattfand.

In dem anderen, vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall waren die Einkünfte des Außendienstleiters einer Versicherung zu 40 Prozent vom Vertriebsergebnis seiner Mitarbeiter abhängig. Hier akzeptierten die Richter den Werbungskostenabzug eines gemeinsamen Abendessens ebenfalls, weil sie davon ausgingen, dass die Bewirtung dazu diente, die Mitarbeiter für die bisher geleistete Arbeit zu belohnen und anzuspornen. Auch in diesem Fall prüften die Richter genau, ob es keinen Bezug des Essens zu einem persönlichen Ereignis des Klägers etwa dem Geburtstag gab.

Beide Urteile zeigen die entscheidenden Punkte, die künftig als Voraussetzung für den Steuervorteil erfüllt sein müssen. Das eigene Einkommen des Angestellten muss zu einem bedeutenden Teil Experten sehen die Grenze in der Regel etwa bei 20 Prozent der Bezüge aus variablen Gehaltsbestandteilen bestehen. Diese müssen nicht nur von seiner eigenen Leistung, sondern auch erheblich vom Arbeitsergebnis seiner Untergebenen abhängig sein.

Das ist nicht nur bei Vertriebsorganisationen denkbar, sondern bei allen Angestellten, die in einem Team arbeiten. Zusätzlich darf es keinen privaten Anlass für ein Fest geben. Außerdem muss die Höhe der Bewirtungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum variablen Gehaltsbestandteil stehen, das heißt: Die Bewirtungskosten müssen spürbar niedriger sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Angestellte 70 Prozent der Kosten ans Finanzamt melden. Zu belegen hat er neben dem Ort, dem Tag und dem Anlass der Bewirtung, wer alles an dem Treffen teilgenommen hat. Die Rechnung eines eventuell besuchten Restaurants darf ebenfalls nicht fehlen.

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