Haftung des Forenbetreibers

08.02.2007
Von jlp 

Bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechts bezeihungsweise des Schutzes des Eigentums andererseits ist eine spezielle Überwachungspflicht für Forenbetreiber dann angemessen, wenn er entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen "Eingangskontrolle" besteht aber nicht, da ansonsten die Möglichkeit des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise eingeschränkt würde (OLG Hamburg, Az.: 7 U 50/06). jlp/MF

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