Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung fällt nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte (OLG Celle, Az.: 16 W 54/05).
Werden Ansprüche aus einer Lebensversicherung nur hinsichtlich des Todesfalls abgetreten, während die Ausübung der verbleibenden Rechte unter einem Zustimmungsvorbehalt überlassen wird, erwirbt der Sicherungsnehmer kein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert; der lnsolvenz- verwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann den Rückkaufswert vereinnahmen (OLG Brandenburg, Az. 7 U 145/04).
Praxistipp: Beachten Sie, dass Sicherungsabtretungen im späteren Insolvenzfall des Abtretenden unwirksam sein können und die erzielte Sicherung/Befriedigung vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls zurückgefordert kann. Lassen Sie sich dazu vorab beraten.
RA Dr. Sandro Kanzlsperger