Krankheit schützt nicht vor Rauswurf

Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Eine Kündigung kann auch während eines Krankenhausaufenthaltes ausgesprochen werden. Einzelheiten und Hintergründe erklärt Rechtsanwalt Michael Henn.

In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 4(3) Sa 1363/05) wurde festgestellt, dass einem Arbeitnehmer auch während seines Krankenhausaufenthalts die Kündigung ausgesprochen werden kann. Eine rechtunwirksame Kündigung "zur Unzeit" liege dadurch nicht vor.

Damit hat das Gericht die "Messlatte" für rechtsunwirksame Kündigungen "zur Unzeit" noch höher gehängt und mit der Entscheidung auch einer weit verbreiteten Ansicht widersprochen, dass Kündigungen des Arbeitsverhältnisses nicht während einer Krankheit ausgesprochen werden könnten. Hierbei sei auch unerheblich, ob die Krankheit ambulant oder stationär behandelt werde.

Nicht einmal die Kündigung einer Arbeitnehmerin in zeitlichem Zusammenhang mit einer gerade erlittenen Fehlgeburt oder die Aushändigung der Kündigung am Heiligen Abend wird von der Rechtsprechung als "Kündigung zur Unzeit" und damit unwirksam angesehen. Damit hat das Gericht noch einmal klargestellt, dass Kündigungen grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen und "Kündigungen zur Unzeit", die rechtsunwirksam wären, nur in absoluten "Extremfällen" anerkannt werden können. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie eine Kündigung auch während eines Krankenhausaufenthaltes nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfen und umgehend Kündigungsschutzklage erheben müssen. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung, es sei denn, dass es dem Arbeitnehmer unmöglich war, die Klage innerhalb dieser Frist zu erheben.

Aber auch an diese "Unmöglichkeit" stellen die Gerichte sehr hohe Anforderungen. Ein normaler Krankhausaufenthalt reiche zur Entschuldigung für die Fristversäumnis in aller Regel nicht aus, da dem Arbeitnehmer auch von dort aus zugemutet werden könne, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. MF

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