Steuererstattung auch rückwirkend

19.09.2006
Der Bundesfinanzhof hat in zwei wichtigen Urteilen die Arbeitnehmerrechte gestärkt und Möglichkeiten für rückwirkende Steuererstattungen eröffnet.

Von Marzena Fiok

Immer wieder verschenken Arbeitnehmer Steuererstattungen, weil sie den Antrag nicht rechtzeitig beim Finanzamt einreichen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in zwei wichtigen Urteilen die Arbeitnehmerrechte gestärkt und Möglichkeiten für rückwirkende Steuererstattungen eröffnet. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hin.

Gesetz sieht eine Frist von zwei Jahren vor

Viele Arbeitnehmer können durch die Einreichung einer Steuererklärung zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet bekommen. Bei freiwilliger Abgabe einer Einkommensteuererklärung schreibt das Gesetz eine Frist von zwei Jahren vor. Für das Jahr 2003 muss der Antrag auf Veranlagung somit bis zum 31.12.2005 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Nach Fristablauf eingereichte Steuererklärungen werden von der Finanzverwaltung bisher zurückgewiesen.

Der Bundesfinanzhof hält in zwei gerade veröffentlichten Beschlüssen diese Ausschlussfrist für verfassungswidrig (AZ VI R 46/05, 49/04). Denn die Steuerzahler, die nach dem Gesetz eine Erklärung abgeben müssen, können auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist eine Steuererstattung erreichen. Diese Ungleichbehandlung hat jetzt das höchste deutsche Steuergericht gerügt und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit abschließender Beurteilung beauftragt. Damit können viele Arbeitnehmer, die die Zweijahresfrist nicht beachtet haben, wieder hoffen. Wichtig ist jedoch, dass bei einer Ablehnung auf Veranlagung Einspruch eingelegt und Ruhen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beantragt wird.

Antrag nach Fristablauf

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Steuerzahler, der aus Unkenntnis die Zweijahresfrist nicht beachtete, eine Wiedereinsetzung erhalten kann (AZ VI R 51/04). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung möglich, also bis Ende dieses Jahres beispielsweise noch für das Steuerjahr 2003. Steuerzahler mit vergleichbaren Fällen brauchen damit nicht auf die Entscheidung aus Karlsruhe warten, sondern können unter Hinweis auf dieses Urteil gleich eine Bearbeitung ihrer Steuererklärung fordern.

Zu viel Lohnsteuern haben nicht nur Arbeitnehmer mit höheren Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gezahlt, sondern meist auch Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres arbeitslos wurden oder aus anderen Gründen nicht in allen Monaten gleichen Lohn bezogen haben. Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen können sich die steuerliche Situation in ihrer Beratungsstelle genau berechnen lassen. Wer bisher keine Steuererklärung eingereicht hat, sollte auch für zurückliegende Jahre die Möglichkeit einer Steuererstattung prüfen lassen.

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