Trennung vom Geschäftsführer

03.08.2006
Von Dr. Dirk
GmbH-Geschäftsführer haben nicht die gleichen Rechte wie normale Arbeitnehmer. Die Einzelheiten erklärt Rechtsanwalt Dr. Dirk Beckmann.

GmbH-Geschäftsführer haben nicht die gleichen Rechte wie "normale" Arbeitnehmer. Das zeigt sich auch, wenn die Gesellschaft ihren "ersten Mann" loswerden möchte.

Bedingt durch die nationale und internationale Wettbewerbssituation und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat sich der Druck auf die Unternehmen erhöht. Immer häufiger wird der Grund für Unternehmenskrisen, ob zu Recht oder zu Unrecht, im Management gesehen.

Dies hat dazu geführt, dass sich GmbH-Unternehmen in der Praxis verstärkt mit der Beendigung der Rechtsbeziehungen zu ihrem Organ, dem Geschäftsführer, beschäftigen. Von Bedeutung sind neben der Abberufung aus der Organstellung vor allem die Kündigung des Anstellungsvertrags sowie die einvernehmliche Beendigung von Organstellung und Anstellungsverhältnis.

Unterschiedliche Vorschriften verwirren

Die Beendigung der Rechtsbeziehung zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer bereitet in der Praxis häufig große Probleme. Ursache ist nicht nur die facettenreiche rechtliche Verbindung, die hier vorliegt, sondern auch die Anwendung der unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften zur Beendigung der jeweiligen Rechtsverhältnisse.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags mit dem GmbH-Geschäftsführer ist auch aus diesem Grund - statt einer (außerordentlichen) Kündigung - ein Aufhebungsvertrag oftmals die beste Wahl. Auf Seiten der Gesellschaft liegt außerdem meist ein Interesse in der Vermeidung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten und insbesondere auch darin, dass gesellschaftliche Interna nicht über gerichtliche Verfahren an die Öffentlichkeit gelangen. Der Geschäftsführer wird daran interessiert sein, (Rest-)Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis zu sichern und möglichst kurzfristig Klarheit über sämtliche Modalitäten der Beendigung zu haben, um sich neuen Aufgaben widmen zu können.

Außerordentliche Kündigung

Auf ein solch harmonisches Ausscheiden darf der Geschäftsführer jedoch nicht hoffen, wenn er seine gesetzlichen Aufgaben als Geschäftsführer der GmbH vernachlässigt. Dann liefert er der GmbH in aller Regel einen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Und anders als bei "normalen" Arbeitnehmern kommt eine vorherige Abmahnung bei Geschäftsführern nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20.6.2005 (Az. II ZR 18/03) entschieden, dass ein Insolvenzverwalter oder die GmbH dem Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung kündigen könne, wenn der Geschäftsführer die Insolvenz des Unternehmens verschleppt hat. Es sei dem Unternehmen in einem solchen Fall nicht zumutbar, den Geschäftsführer weiterhin zu beschäftigen. Die Kündigungsbefugnis der Gesellschafterversammlung sei mit der Bestellung des Insolvenzverwalters auf diesen übergegangen.

Da die verspätete Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon fast der Normalfall ist, darf die praktische Relevanz dieses Urteils nicht unterschätzt werden. Bei Geschäfts- führern dürfte angesichts des drohenden Verlusts ihrer Vergütungsansprüche die Motivation steigen, den insolvenzrechtlichen Pflichten konsequent nachzukommen.

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