Werbung mit Testergebnissen

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Wer mit Testergebnissen werben will, kann sich leicht Ärger einhandeln. Was zu beachten ist, damit es nicht dazu kommt, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Produkte, die im Rahmen von Warentests positiv bewertet wurden, verkaufen sich besonders gut. Dies gilt erst recht, wenn es sich um anerkannt seriöse Tests handelt, wie beispielsweise die der "Stiftung Warentest". Auch Computermagazine testen regelmäßig Produkte und vergeben entsprechende Wertungen. Es bietet sich daher an, besonders gute Produkte auch mit Testergebnissen zu bewerben.

Insbesondere bei der Werbung mit den beliebten Tests der Stiftung Warentest hat der BGH Grundsätze entwickelt mit dem Erfordernis, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung mit angegeben werden.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 15.01.2007, Az.: 3 U 240/06) sind die Grundsätze zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest auch auf die Werbung mit Untersuchungsergebnissen von anderen Fachzeitschriften übertragbar. Bei Werbungen mit Ergebnissen der Stiftung Warentest scheint, wie sich den Entscheidungsgründen des Beschlusses entnehmen lässt, eine Empfehlung der Stiftung Warentest zu bestehen, was die gewerbliche Verwendung angeht. Selbst wenn eine derartig Empfehlung, wie vorliegend bei einem Testergebnis der Zeitschrift "Facts", nicht besteht, ist ebenfalls das Datum mit anzugeben. Das Fehlen einer Fundstellenangabe ist unlauter im Sinne des § 3 UWG und somit wettbewerbswidrig.

Ebenfalls unzulässig ist die Werbung mit veralteten Testergebnissen (KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, Az.: 5 W 40/06). Dies gilt, so der Beschluss des Kammergerichtes Berlin, insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht wird, dass die angebotene Ware mit der seinerzeit geprüften Ware nicht identisch ist, sondern die getesteten Waren technisch durch neuere Entwicklungen überholt sind oder für solche Waren neuere Prüfergebnisse vorliegen.

Empfehlungen im Netz

Das Kammergericht Berlin weist darauf hin, dass das Datum des Tests deutlich lesbar sein muss. Eine quergestellte Datumsangabe ist problematisch. Die Stiftung Warentest hat auf ihrer Internetseite Herstellerinformationen veröffentlicht mit Empfehlungen, wie Händler und Hersteller mit Test-ergebnissen werben dürfen (www.stiftung-warentest.de/unter nehmen/werbung/hersteller.html). Es wird deutlich gemacht, dass falsche Werbung mit Testurteilen durch die Verbraucherzentrale Bundesverband mit Abmahnungen und strafrechtlichen Schritten geahndet wird. MF

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