44 Prozent Zinsen sind sittenwidrig

25.09.2007
Überteuerte Rechtschuldversicherungen können nach einem aktuellen Urteil sittenwidrig sein.

Überteuerte Restschuldversicherungen müssen in den Effektivzins eines Kreditangebots eingerechnet werden, sonst ist das Kreditgeschäft sittenwidrig - das zeigt ein Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 3 O 396/05).

Ein Bankkunde hatte einen Kredit über rund 24.000 Euro abgeschlossen. Zur Absicherung seines Kredits unterschrieb er eine Restschuldversicherung. Deren Kosten lagen summiert über die Laufzeit bei insgesamt 10.000 Euro. Das erschien dem Kreditnehmer 8 Monate nach Abschluss des Kreditvertrags dann doch zu teuer, er klagte gegen die Bank. Unter Einberechnung der Restschuldversicherung ergäben sich Zinsen von sage und schreibe 44 Prozent, so sein Argument. Solch hohe Zusatzkosten hätten in den auf den ersten Blick günstigen Effektivzins einberechnet werden müssen. Das Paket aus Kreditvertrag und Restschuldversicherung sei deshalb sittenwidrig.

Das Landgericht Bonn stellte sich auf die Seite des Klägers. Zwar müsse eine Restschuldversicherung grundsätzlich nur dann in den effektiven Jahreszins eines Kredits eingerechnet werden, wenn der Kreditgeber die Restschuldversicherung zwingend vorschreibe. Das war hier nicht der Fall gewesen. Wenn die Beiträge zur Restschuldversicherung aber zu einer tatsächlichen Belastung von 44 Prozent führten, müssten sie in jedem Fall im effektiven Jahreszins des Ratenkredites ausgewiesen werden. Dies sei im verhandelten Fall unterblieben und das Kreditgeschäft damit sittenwidrig, entschieden die Bonner Richter. Quelle: www.moneytimes.de (mf)

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