Abfindung in Altersvorsorge umwandeln

15.06.2006
Von klaus günther
Seitdem für Abfindungszahlungen die unbeschränkte Steuerpflicht gilt, haben sie bei Verhandlungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an Bedeutung verloren. Doch kann die Steuerfreiheit zumindest teilweise über eine betriebliche Altersversorgung gerettet werden, wie Klaus Günther von der Gerling Lebensversicherungs-AG erklärt.

Seitdem für Abfindungszahlungen die unbeschränkte Steuerpflicht gilt, haben sie bei Verhandlungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an Bedeutung verloren. Doch können Personalverantwortliche in Unternehmen und Arbeitnehmer die Steuerfreiheit zumindest teilweise über eine betriebliche Altersversorgung retten.

Bis zum Ende des vergangenen Jahres waren für den Arbeitnehmer Teile seiner Abfindung steuerfrei: 7.200 Euro der Abfindungssumme (für ab 50-Jährige mit mindestens 15 Dienstjahren: 9.000 Euro, für ab 55-Jährige mit 20 Dienstjahren: 11.000 Euro) unterlagen nicht der Einkommensteuer, der Rest musste ordnungsgemäß versteuert werden. Diese Freibeträge wurden zum 1. Januar 2006 ersatzlos gestrichen.

Lösung Pauschalbesteuerung

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, trotz der Gesetzesänderung Steuerbegünstigungen zu erwirken: Die Lösung liegt in einer pauschalbesteuerten Direktversicherung mit laufenden Beiträgen, sofern sie vor dem 1. Januar 2005 - im Wege einer Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung - abgeschlossen wurde. Bei diesen "alten" Versicherungen werden die Beiträge pauschal mit 20 Prozent versteuert. Zusätzlich sind Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen. Wird von der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht, so ist die Auszahlung aus diesen Verträgen - sofern es sich um eine einmalige Kapitalleistung handelt - nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit ab dem 60. Lebensjahr steuerfrei. Hingegen müssen Erträge von Versicherungen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, nach einer Laufzeit von zwölf Jahren und ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bei der Auszahlung zur Hälfte versteuert werden.

Hat der Arbeitnehmer eine solche "alte", pauschalversteuerte Direktversicherung mit einem laufenden Beitrag von höchstens 1.752 Euro, kann er einen Teil seiner Abfindung als Einmalprämie in eine "Anschlussversicherung" einzahlen und damit Steuern sparen. Ob die Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer getragen wird, ist Verhandlungssache. In den meisten Fällen ist sie jedoch niedriger als die Einkommensteuer, mit der die Abfindung belastet wird - im schlimmsten Fall mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 42 Prozent.

Die Höchstgrenze für die Einmalprämie im Rahmen der Abfindung liegt nach der so genannten Vervielfältigungsregelung bei 1.752 Euro für jedes volle Kalenderjahr, das der Mitarbeiter im Unternehmen angestellt war. Dieser Betrag vermindert sich um die Versicherungsbeiträge, die im laufenden Kalenderjahr und in den vergangenen sechs Jahren in die Direktversicherung eingezahlt worden sind.

Wahl zwischen Kapital und Rente

Die Direktversicherung eignet sich vor allem für alle Arbeitnehmer, die von einer mindestens zwölfjährigen Laufzeit der Lebensversicherung und einer entsprechend höheren Ablaufleistung profitieren. Überschussbeteiligungen erhöhen zudem die Rendite. Voraussetzung für die Vervielfältigungsregelung ist, dass im Einmalprämienvertrag keine neuen Risiken gegenüber der Direktversicherung mit laufendem Beitrag eingeschlossen werden. Das bedeutet: Deckt die laufende Versicherung zum Beispiel das Risiko einer Berufsunfähigkeit (BU) oder die Hinterbliebenenversorgung nicht ab, so kann auch bei dem Vervielfältigungsvertrag ein BU-Risiko oder eine Hinterbliebenenversorgung nicht mit eingeschlossen werden. Bei richtiger Gestaltung kann der Arbeitnehmer wählen, ob er frühestens ab dem 60. Lebensjahr eine regelmäßige Rente oder eine einmalige Kapitalleistung ausbezahlt bekommen möchte. Die Rente hat den Vorteil, dass sie der günstigen Ertragsanteilbesteuerung unterliegt.

Steuern sparen und gleichzeitig die Altersversorgung erhöhen

Mit der Vervielfältigungsregelung senkt der ausscheidende Mitarbeiter nicht nur die Steuern, die er auf seine Abfindung zahlen müsste, sondern erhöht gleichzeitig seinen Lebensstandard im Alter. Vorhandene Versorgungslücken lassen sich dadurch schnell und problemlos schließen. Und nicht zuletzt kommt das Unternehmen mit dem Angebot einer solchen Regelung seinem ausscheidenden Mitarbeiter entgegen, was dem Betroffenen die Trennung vielleicht ein weniger leichter macht. (mf)

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