Abgebildeter Scanner teurer als angebotener

08.05.2003

Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (im verhandelten Fall war ein ohne weiteres erkennbarer, zweieinhalbmal so teurer Scanner des Marktführers statt des angebotenen Geräts abgebildet), ist als irreführend zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn große Teile der Verbraucher nicht getäuscht werden, weil sie entweder mangels Marktkenntnissen die Geräte ohnehin nicht unterscheiden können oder wegen besonders guter Marktkenntnisse die Unrichtigkeit sofort erkennen. Der Anbieter muss diese unlautere Werbung einstellen (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 215/98). (jlp)

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