Abgelaufene Arbeitserlaubnis

14.12.2000

Wird einem ausländischen Arbeitnehmer keine neue Arbeitserlaubnis erteilt, so führt dies nicht automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis vielmehr aufkündigen. Eine solche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer auf Dauer nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldeten Dienste zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn über die beantragte Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Denn dem Arbeitgeber ist es nicht zuzumuten, den Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer offen zu halten (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 6 Sa 1700/98). (jlp)

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