Gerichtlich nach wie vor ungeklärt

Abmahnung nur mit Original-Vollmacht wirksam?

22.04.2009
Johannes Richard zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Abmahnung.

Gerade bei Massenabmahnungen sind nur Kopien von Vollmachtsurkunden beigefügt oder eine Vollmacht wird lediglich anwaltlich versichert. Immer wieder wird uns daher die Frage gestellt, ob eine Abmahnung nur dann wirksam ist, wenn eine Original-Vollmacht beigefügt ist. Diese Frage ist gerichtlich nicht abschließend geklärt.

Bei der Frage, warum gegebenenfalls eine Original-Vollmacht beizufügen ist, muss man sich den rechtlichen Charakter einer Abmahnung ansehen. Im Rahmen einer Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Teile der Literatur und der Rechtsprechung nehmen an, dass es sich hierbei um ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft handelt. In diesem Fall würde § 174 BGB gelten. Es heißt dort:

§ 174 BGB einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Voraussetzung für eine unwirksame Abmahnung auf Grund einer fehlenden Original-Vollmacht wäre somit zweierlei, nämlich zum einen, dass die Abmahnung wegen der fehlenden Vollmacht ("aus diesem Grund") zurückgewiesen wird und dies auch noch unverzüglich geschieht, d. h. unmittelbar, nach dem der Abgemahnte die Vollmacht erhalten hat.

Was einfach klingt ist es jedoch in der Praxis nicht. Eine Unverzüglichkeit ist gegeben, wenn im Rechtssinne gehandelt wird "ohne schuldhaftes Zögern", quasi sofort. Ein beliebter Fehler in diesem Zusammenhang ist es, die Abmahnung auf der einen Seite wegen einer fehlenden Vollmacht zurückzuweisen, sich auf der anderen Seite jedoch lang und breit dazu zu äußern, weshalb die Abmahnung aus anderen Gründen sachlich ungerechtfertigt ist. In diesen Fällen wird nicht nur eine Vollmachtsrüge ausgesprochen, der Abgemahnte gibt auch zu verstehen, dass er insgesamt mit der Abmahnung nicht einverstanden ist. Die sog. Vollmachtsrüge würde dann ins Leere laufen.

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