Änderung der Gewährleistungsfrist

06.04.1999

Der deutsche Einzelhandel war bisher mit nur sechs Monaten Gewährleistung im Vergleich zu den Kollegen in den europäischen Nachbarstaaten im Vorteil. Spätestens 2001 müssen jedoch auch hierzulande Kunden zwei Jahre Garantie auf neue Gebrauchsgüter eingeräumt werden (bei gebrauchten Artikeln ein Jahr). Für den Fall der "Vertragswidrigkeit", wie es bei den Juristen so schön heißt, sind vom Gesetzgeber vier Formen der Einigung mit dem Kunden vorgesehen: Nachbesserung, Umtausch, Preisminderung oder Aufhebung des Kaufvertrags. Der Kunde kann erst mal vom Fachhändler eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzleistung verlangen, aber nur solange das nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Beispiel: Ist bei einem Auto der Scheinwerfer kaputt, kann der Kunde nicht auf den Erhalt eines Neuwagen pochen. Weitere Änderung: Bisher hat das noch geltende deutsche Recht dem Kunden die Beweislast zugewiesen; er mußte also seine Reklamation begründen und nachweisen. Tritt die neue Gewährleistungsregelung in Kraft, ist der Verkäufer gefordert: Dann muß er belegen, daß die Ware zum gelieferten Zeitpunkt vertragsgemäß in Ordnung war. (ch)

Zur Startseite