Im Monat Mai haben die Gerichte und die Steuerverwaltungen folgende wichtige Entscheidungen getroffen:
Strafbefreiende Selbstanzeige wird verschärft
Zwar haben sich die Finanzminister der Länder am 27. März 2014 grundsätzlich für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen aber weiter verschärft werden. So soll unter anderem der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre verdoppelt und der Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht werden. Wann dieser Vorstoß in eine Gesetzesänderung münden soll, steht allerdings noch nicht fest.
Automatischer Informationsaustausch zu Finanzkonten
Am 19. März 2014 haben sich 44 Staaten und Gebiete in einer gemeinsamen Erklärung zum Automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten bekannt und gleichzeitig einen Zeitplan vorgelegt. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, soll nach diesem Zeitplan der erste Informationsaustausch im Jahr 2017 stattfinden. Der Informationsaustausch wird auch bestimmte bereits Ende 2015 bestehende Konten mit einschließen. Zu den am Abkommen beteiligten Staaten gehören viele EU-Mitglieder, aber auch bisherige Steueroasen wie die Kanalinseln oder die Cayman Islands.
Verfassungsbeschwerde gegen Steuerdaten-Ankauf gescheitert
Die Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz gegen die Verwertung einer Steuerdaten-CD, die das Land im Jahr 2012 erworben hatte, hatte keinen Erfolg. Der betroffene Steuerzahler werde nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, meint das Gericht. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Die Steuerfahnder müssen daher dem Richter beim Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilen, auch die Abwägungsentscheidung der Steuerbehörden über den Ankauf der Daten.
Sicherungseinbehalt berechtigt zur Umsatzsteuerberichtigung
Wenn ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch über mehrere Jahre nicht in vollem Umfang verwirklichen kann, weil der Kunde aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen einen Sicherungs¬ein¬be¬halt vornehmen darf, ist er bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungs¬er¬bringung berechtigt, die abzuführende Umsatzsteuer entsprechend zu berichti¬gen. Andernfalls käme es nämlich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer für den Staat über mehrere Jahre vorfinanzieren müsste.
Quelle: www.wwkn.de
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