Was Steuerpflichtige wissen sollten

Aktuelle Steuerurteile, Teil 1



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN stellen Entscheidungen zu folgenden Themen vor: Zurechnung eines geleasten Pkw beim Arbeitnehmer, Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer und Zuordnung der Warenbewegung bei einem Reihengeschäft

Zurechnung eines geleasten Pkw beim Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitnehmer wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder Leasingnehmer über seinen Dienstwagen verfügen kann, liegt keine Dienstwagenüberlassung vor, für die die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode anzuwenden wäre. Stattdessen ist der geldwerte Vorteil nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu bewerten wie sie auch für die Erfassung von Rabatten gelten.

Bei der Überlassung eines Dienstwagens gibt es häufig Streit um die Zurechnung des geldwerten Vorteils.
Bei der Überlassung eines Dienstwagens gibt es häufig Streit um die Zurechnung des geldwerten Vorteils.
Foto: stockWERK - Fotolia.com

Einen solchen Fall sieht der Bundesfinanzhof beispielsweise, wenn der Arbeitgeber Leasingnehmer ist und den Dienstwagen seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines Unterleasingverhältnisses überlässt.

Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer

Spanien hat die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung von Quellensteuer zum 1. Januar 2015 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt kann daher die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden.

Zuordnung der Warenbewegung bei einem Reihengeschäft

Wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Geschäfte abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, spielt die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, insbesondere beim grenzüberschreitenden Handel eine entscheidende Rolle, da nur für diese Lieferung eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung in Betracht kommt. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Frage in zwei Urteilen angenommen und entschieden, dass es für die Zuordnung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Entscheidend ist insbesondere die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der letzte Abnehmer die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erhält. Um in der Praxis wieder Rechtssicherheit zu schaffen, wollen die Länder eine eindeutige gesetzliche Klarstellung für Reihengeschäfte anstreben.

Quelle:

WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Im Gewerbepark D75

D-93059 Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: SGeigl@wwkn.de, Internet: www.wwkn.de

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