Arbeitgeber dürfen sich auf Finanzamtsauskünfte verlassen

29.03.2007
Von Engelhardt 
Stellt sich die Auskunft des Finanzamtes als falsch heraus, darf die Behörde dennoch keine Nachzahlung fordern.

Holen Arbeitgeber beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft ein und verfahren sie entsprechend, so ist eine Nacherhebung von Lohnsteuern selbst dann unzulässig, wenn sich die Auskunft später als falsch herausstellt.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteueraußenprüfung zur Abgeltung der nachzuzahlenden Steuer einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (Bundesfinanzhof, VI R 23/02).

Die Klägerin des Verfahrens ist ein in der Tourismusbranche tätiges Flugunternehmen. In den Streitjahren 1988 bis 1991 konnten die Arbeitnehmer der Klägerin außerhalb der Hauptsaison Freiflüge und verbilligte Flüge für sich und ihre Angehörigen buchen.

Die Klägerin begehrte nun vom Finanzamt die Auskunft, ob sie einen hieraus resultierenden geldwerten Vorteilt mit 50 Prozent des Sachbezugswertes ansetzen dürfe. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt mit einer Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG.

Eine spätere Lohnsteueraußenprüfung kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Urlaubsflüge mit 50 Prozent des Sachbezugswertes mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sei. Auf Veranlassung des Finanzamtes und um Steuernachforderungen bei ihren Arbeitnehmern zu verhindern, stimmte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu. Ihre gegen die Nacherhebung der Lohnsteuer gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Nacherhebung der Lohnsteuern mit dem Pauschalsteuersatz des § 40 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unzulässig war. Die Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz kommt nur in Betracht, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuern nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuern nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Im Streitfall hat sich die Klägerin auf die Richtigkeit der eingeholten Anrufungsauskunft verlassen und ist entsprechend verfahren. Ihr kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sich vorschriftswidrig verhalten zu haben.

Arbeitgeber dürfen sich darauf verlassen, dass eine vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft im Sinne von § 42 e Satz 1 EStG materiell richtig ist. Andernfalls würde der Sinn und Zweck von § 42 e EStG, nämlich den Arbeitgeber vor finanziellen Risiken zu schützen, die sich aus seiner Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug ergeben, unterlaufen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich, wie auch der Streitfall zeigt, ein erheblicher faktischer Druck auf den Arbeitgeber ergeben kann, einen Pauschalierungsantrag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu stellen. (Stefan Engelhardt/mf)

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