Arbeitgeber hat die Wahl

20.03.1998

Gibt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen, daß er eine betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher - hier: Gratifikationszahlung nur noch unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt -, so wird die alte betriebliche Übung einvernehmlich entsprechend geändert, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung innerhalb dieser drei Jahre nicht widersprechen.Aufgrund dieses Freiwilligkeitsvorbehalts kann der Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation ausbezahlen, er muß es aber nicht (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 612/96). (jlp)

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