Arbeitnehmer muss Art der Krankheit nicht angeben

08.04.2004
Ein krank geschriebener Arbeitnehmer muss seiner Firma die Art der Erkrankung grundsätzlich nicht mitteilen. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber dies mit der Begründung fordert, er wolle "lediglich verlässliche Informationen über das voraussichtlich Ende der Krankheit" erhalten.

Ein krank geschriebener Arbeitnehmer muss seiner Firma die Art der Erkrankung grundsätzlich nicht mitteilen. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber dies mit der Begründung fordert, er wolle "lediglich verlässliche Informationen über das voraussichtlich Ende der Krankheit" erhalten.

Ein Unternehmen hatte seinen seit mehreren Monaten krank geschriebenen Mitarbeiter aufgefordert, die Art seiner Krankheit mitzuteilen und seinen Arzt von der Schweigepflicht zu befreien. Der Mann reagierte nicht darauf und wurde von der Firma abgemahnt.

Die Richter des LAG Frankfurt wiesen den Arbeitgeber nun an, diese Abmahnung zurückzunehmen: kranke Arbeitnehmer hätten nur die Pflicht, der Firma unverzüglich ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit einem ärztlichen Attest mitzuteilen. Zu weiteren Angaben seien sie in keinem Fall verpflichtet (1312 Sa 1479/02). (mf)

Zur Startseite