Arbeitserlaubnis abgelaufen

20.02.1998

Der bloße Ablauf einer Arbeitserlaubnis rechtfertigt an sich noch keine Kündigung eines seit längerem vollzogenen Arbeitsverhältnisses. Es sei denn, ein Warten auf die Verlängerung ist für den Arbeitgeber aus besonderen Gründen - etwa weil der Arbeitsplatz besetzt werden muß und eine Verlängerung nicht in Sicht ist - nicht zumutbar. Denn nach Ablauf einer Arbeitserlaubnis sind die Interessen des Arbeitgebers zunächst einmal durch ein einstweiliges Ruhen des Arbeitsverhältnisses gewahrt. Fehlt eine Arbeitserlaubnis, führt das nämlich nur zu einem Beschäftigungsverbot, nicht aber zu einem Vertragsverbot. Damit wurde der Klage von einer kroatischen Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma stattgegeben. Nach ihrem Arbeitsvertrag sollte das Ablaufen ihrer Arbeitserlaubnis zum automatischen Erlöschen des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Kündigung führen. Der Begründung des Arbeitgebers, daß der Arbeitsplatz in einem Krankenhaus aus hygienischen Gründen sofort besetzt werden müsse, folgte das Gericht nicht, da aus der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß ein Arbeitgeber kurzfristige Ausfälle eines Arbeitnehmers überbrücken kann (Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 (8) Sa 1268/96). (jlp)

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