Arbeitsplatz geht vor Bequemlichkeit

28.11.2002

Gibt ein Arbeitgeber als Folge von Umstrukturierungen seiner Firma Teile des Unternehmens auf oder verlegt er den Firmensitz, dann ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet, an diesem neuen Arbeitsplatz zu arbeiten, wenn ihm der jetzt längere Arbeitsweg zuzumuten ist. Das Arbeitsgericht Frankfurt hält in einem solchen Fall eine täglich An- und Abfahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz von insgesamt zwei Stunden noch für zumutbar. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Arbeitsplatzknappheit müsse das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes stärker als etwaige Bequemlichkeiten - wie eine kurze Anfahrtszeit - berücksichtigt werden (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 2871/02). (jlp)

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