Arbeitsrecht

30.09.1999

Ein weitverbreiteter Irrtum ist es, wenn Arbeitnehmer glauben, daß ihnen grundsätzlich bei einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Das Gesetz sieht eine Abfindung nur für Ausnahmefälle vor. So zum Beispiel dann, wenn die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam und sozialwidrig ist und es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, weiter an diesem Arbeitsplatz zu arbeiten. Auch nach langer Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Abfindung, wenn die Kündigung wirksam und nicht unzulässig ist (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 Ca 8189/98). (jlp)

Zur Startseite