Arbeitsrecht

23.09.1999

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Vorlage der Originalausfertigungen von Attesten krankgeschriebener Mitarbeiter. Damit wurde die fristlose Kündigung eines Bauarbeiters für rechtmäßig erklärt, der sich trotz Abmahnung geweigert hatte, das Originalattest vorzulegen. Der Arbeitnehmer hatte das Attest per Telefax an seinen Arbeitgeber geschickt. Nachdem der ausstellende Arzt kurze Zeit später des Rauschgifthandels verdächtigt und festgenommen wurde, verlangte die Firma das Original der Bescheinigung. Der Arbeitnehmer kam dieser Forderung nicht nach. Nach Ansicht der Richter hatte das Unternehmen nach der Festnahme ein berechtigtes Interesse, das von Attest im Original vorgelegt zu bekommen. (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 9 Sa 206/99). (jlp)

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