Zu den Themen dieses Beitrags gehören die Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung, Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Verwaltungsanweisung zur Privatnutzung von Elektrofahrzeugen.
Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung
Seit dem Jahreswechsel gibt es keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema ist aber zumindest für die noch nicht abgeschlossenen Fälle aus den Vorjahren relevant. Nach diesem Urteil hat ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber wiederholt jeweils auf ein Jahr befristet an einem anderen Ort als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend war hier die Befristung, auch wenn sie mehrmals verlängert wurde.
Berufsunfähigkeitsversicherung nur als Sonderausgabe abziehbar
Auch wenn die Versicherung den Beruf im Namen trägt, sind die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat damit die Hoffnungen eines Steuerzahlers enttäuscht, der in Anlehnung an die neue Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten geltend machen wollte. Für eine Versicherung richtet sich die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Weil das Risiko einer Krankheit und der daraus folgenden Einnahmeausfälle letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, lässt der Bundesfinanzhof keine Aufteilung zu.
Verwaltungsanweisung zur Privatnutzung von Elektrofahrzeugen
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde im vorigen Jahr eine Begünstigungsregelung für die Privatnutzung von Dienstwagen mit Elektroantrieb geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt den Entwurf einer Verwaltungsanweisung vorgelegt, in der Details zur Anwendung und Berechnung des Steuervorteils geregelt werden. Gleichzeitig weist das Ministerium auch darauf hin, dass grundsätzlich auch Brennstoffzellenfahrzeuge von dem Steuervorteil erfasst werden aber aufgrund ihrer deutlich niedrigeren Batteriekapazität nicht in gleicher Weise gefördert werden. Eine Regelung, wie auch diese Fahrzeuge in gleicher Höhe begünstigt werden können, will das Ministerium aber erst dann vorlegen, wenn entsprechende Autos in größerer Zahl am Markt verfügbar sind.
Quelle: www.wwkn.de
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