Arbeitsunfähigkeit

24.06.1999

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, obwohl er weiß, daß dieser vom gesetzlichen Krankenversicherer wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezieht, macht sich wegen Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig. Die gesetzliche Krankenkasse kann in diesem Fall die gezahlten Krankengeldbezüge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zurückfordern. Soweit sich der Arbeitnehmer für seine angebliche Krankheit und Arbeitsunfähigkeit auf ein ärztliches Attest beruft, ist dieser Beweis schon dadurch erschüttert, daß der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Bereits diese Tatsache spricht für seine Arbeitsfähigkeit (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 22 U 183/97). (jlp)

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